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   VerfGH Bayern, 05.07.1990 - 10-VII-88   

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https://dejure.org/1990,4923
VerfGH Bayern, 05.07.1990 - 10-VII-88 (https://dejure.org/1990,4923)
VerfGH Bayern, Entscheidung vom 05.07.1990 - 10-VII-88 (https://dejure.org/1990,4923)
VerfGH Bayern, Entscheidung vom 05. Juli 1990 - 10-VII-88 (https://dejure.org/1990,4923)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Sonstiges

  • nrw.de PDF (Schriftsatz aus dem Verfahren)

    Stellungnahme des Bayerischen Senats

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 1991, 151
  • DVBl 1990, 1362
  • DÖV 1991, 23
  • ZUM 1991, 36
  • afp 1990, 293
 
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Wird zitiert von ... (8)

  • VerfGH Bayern, 29.10.2018 - 21-VII-17

    Verfassungsmäßigkeit der Verordnung einer Stadt über die Sperrung einer Brücke an

    Auch ein Unterlassen des Normgebers kann Gegenstand einer Popularklage sein, wenn in substanziierter Weise dargelegt wird, der Verordnungsgeber sei aufgrund einer Grundrechtsnorm der Bayerischen Verfassung zum Erlass einer bestimmten Regelung verpflichtet (vgl. VerfGH vom 5.7.1990 VerfGHE 43, 95/98; vom 22.10.1992 VerfGHE 45, 143/146 f.; VerfGHE 46, 104/108; VerfGH vom 12.7.1995 VerfGHE 48, 55/57; vom 18.11.1998 VerfGHE 51, 155/159; vom 5.11.2003 VerfGHE 56, 141/142; VerfGHE 62, 61/66; vom 11.11.2015 VerfGHE 68, 295 Rn. 37).
  • VerfGH Bayern, 14.02.2011 - 2-VII-10

    Keine Mitbestimmung bei bayerischen Sparkassen

    Soweit die Antragsteller ein Unterlassen des Gesetzgebers rügen, scheitert die Zulässigkeit ihrer Popularklage auch nicht daran, dass die angestrebte Regelung außerhalb der Gesetzgebungskompetenz des Freistaates Bayern läge (vgl. VerfGH vom 5.7.1990 = VerfGH 43, 95/98; VerfGH 45, 143/146; VerfGH vom 9.8.2010 Vf. 16-VII-09 S. 8).
  • VerfGH Bayern, 11.11.2015 - 2-VII-15

    Popularklage gegen Bestimmungen der Weiterbildungsordnung für die Ärzte Bayerns

    Auch ein Unterlassen des Normgebers kann Gegenstand einer Popularklage sein, wenn in substanziierter Weise dargelegt wird, der Normgeber sei aufgrund einer Grundrechtsnorm der Bayerischen Verfassung zum Erlass einer bestimmten Regelung verpflichtet (vgl. VerfGH vom 5.7.1990 VerfGHE 43, 95/98; vom 22.10.1992 VerfGHE 45, 143/146 f.; VerfGHE 46, 104/108; VerfGH vom 12.7.1995.

    Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn ein ausdrücklicher Auftrag der Verfassung gegeben ist, der Inhalt und Umfang der Gesetzgebungspflicht im Wesentlichen umgrenzt, oder wenn ein relevantes Unterlassen des Normgebers gerügt wird, weil dieser im Zusammenhang mit einer bestimmten Rechtsmaterie etwas nicht getan habe, wozu er unter Beachtung des Gleichheitssatzes oder anderer Verfassungsbestimmungen verpflichtet gewesen wäre (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGHE 43, 95/98; 45, 143/146 f.; 46, 104/108; 48, 55/57; 51, 155/159; 56, 141/142; 62, 61/66 f.).

  • VerfGH Bayern, 03.02.1994 - 4-VII-91

    Verstoß von Regelungen des Bayerischen Mediengesetzes (BayMG) über die

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  • VerfGH Bayern, 28.07.2008 - 25-VII-05

    Professorenbesoldung

    Etwas anderes gilt aber für Gewerkschaften und andere berufsständische Interessenvertretungen (VerfGH vom 21.11.1986 = VerfGH 39, 96/134; VerfGH vom 5.7.1990 = VerfGH 43, 95/103).
  • VerfGH Bayern, 13.05.2009 - 19-VII-08

    Popularklage hinsichtlich Genehmigungsvorbehalt für das Tauchen mit Atemgerät

    Auch ein Unterlassen des Normgebers kann Gegenstand einer Popularklage sein, wenn in substantiierter Weise dargelegt wird, der Normgeber sei aufgrund einer Grundrechtsnorm der Bayerischen Verfassung zum Erlass einer bestimmten Regelung verpflichtet (vgl. VerfGH vom 5.7.1990 = VerfGH 43, 95/98; VerfGH vom 22.10.1992 = VerfGH 45, 143/146 f.; VerfGH 46, 104/108; VerfGH vom 12.7.1995 = VerfGH 48, 55/57; VerfGH vom 18.11.1998 = VerfGH 51, 155/159; VerfGH vom 5.11.2003 = VerfGH 56, 141/142).

    Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn ein ausdrücklicher Auftrag der Verfassung gegeben ist, der Inhalt und Umfang der Gesetzgebungspflicht im Wesentlichen umgrenzt, oder wenn ein relevantes Unterlassen des Normgebers gerügt wird, weil dieser im Zusammenhang mit einer bestimmten Rechtsmaterie etwas nicht getan habe, wozu er unter Beachtung des Gleichheitssatzes oder anderer Verfassungsbestimmungen verpflichtet gewesen wäre (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH 43, 95/98; 45, 143/146 f.; 46, 104/108; 48, 55/57; 51, 155/159; 56, 141/142).

  • VerfGH Bayern, 09.08.2010 - 16-VII-09

    Popularklage gegen Regelungen zur Entlohnung der Gefangenen

    Denn aus der Landesverfassung lässt sich insoweit von vornherein keine Handlungsverpflichtung des Landesgesetzgebers ableiten (vgl. VerfGH vom 5.7.1990 = VerfGH 43, 95/98).
  • VerfGH Bayern, 13.10.2016 - 18-VII-15

    Erfolglose Popularklage wegen gesetzgeberischen Unterlassens (Erweiterung der

    Denn aus der Landesverfassung lässt sich in einem solchen Fall von vornherein keine Handlungsverpflichtung des Landesgesetzgebers ableiten (vgl. VerfGH vom 5.7.1990 VerfGH 43, 95/98; vom 9.8.2010 VerfGHE 63, 133/137).
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